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Haftpflichtschaden
Im Fall eines Haftpflichtschadens ist der Unfallverursacher zum Schadenersatz an Unfallopfer im Umfang des § 249 BGB verpflichtet. Hieraus hat der Unfallverursacher den Zustand herzustellen, der fortbestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei einem Haftpflichtschaden übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Haftung.
Kaskoschaden:
Im Fall eines Kaskoschadens hat der Versicherungsnehmer bei einem selbstverschuldeten Schaden/Unfall Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden. Die Art und der Umfang der Ersatzansprüche richtet sich immer nach den vertraglichen Kaskobedingungen. In den meisten Fällen besteht noch zusätzlich eine durch den Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung.
Sie haben noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne, kontaktieren Sie uns einfach: Kontakt
Im Fall eines Haftpflichtschadens ist der Unfallverursacher zum Schadenersatz an Unfallopfer im Umfang des § 249 BGB verpflichtet. Hieraus hat der Unfallverursacher den Zustand herzustellen, der fortbestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei einem Haftpflichtschaden übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Haftung.
Kaskoschaden:
Im Fall eines Kaskoschadens hat der Versicherungsnehmer bei einem selbstverschuldeten Schaden/Unfall Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden. Die Art und der Umfang der Ersatzansprüche richtet sich immer nach den vertraglichen Kaskobedingungen. In den meisten Fällen besteht noch zusätzlich eine durch den Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung.
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