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Nutzungsausfall
Dem Geschädigten ist es freigestellt, ob er ein Ersatzfahrzeug anmietet oder sich lieber den Betrag auszahlen lässt. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten festlegt.