Unfallschaden auszahlen lassen, Die fiktive Abrechnung. Unfallschaden-info

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Die fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten:


Es Ihnen gemäß § 249 BGB freigestellt, ob Sie das verunfallte Fahrzeug instandsetzen lassen oder ob Sie sich lieber die Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Betragen die Reparaturkosten mehr als 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird nach herrschender Rechtsprechung bei der fiktiven Abrechnung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert minus (-) Restwert = Entschädigungsbetrag).
Sie dürfen in diesem Fall Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers müssen Sie sich nur dann einlassen, falls Sie das Fahrzeug zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht veräußert haben. Siehe dazu BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98.


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